BVerwG vom 07.01.1993
4 NB 42.92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, § 47 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 7 S. 2, § 133 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 29
UPR 1993, 149
ZfBR 1993, 308

BVerwG - 07.01.1993 (4 NB 42.92) - DRsp Nr. 1993/3056

BVerwG, vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 4 NB 42.92

DRsp Nr. 1993/3056

»1. Daß eine Divergenzrüge erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden ist, steht ihrem Erfolg nicht entgegen, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, hinsichtlich der die Abweichung geltend gemacht wird, nachträglich ergangen ist und der Beschwerdeführer die Frage, die durch die nachträgliche Entscheidung geklärt worden ist, innerhalb der Begründungsfrist bereits mit der Grundsatzrüge aufgeworfen hatte. 2. Wird durch die Änderung eines Bebauungsplans ein bisher als Grünfläche ausgewiesenes Grundstück einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zuläßt wie sie für die umliegenden Grundstücke gilt, so scheitert die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO für den Eigentümer eines Nachbargrundstücks nicht daran, daß er mit einer solchen Entwicklung rechnen mußte (im Anschluß an den Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 -).«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, § 47 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 7 S. 2, § 133 Abs. 3 S. 1;