BVerwG - 09.03.1990 (8 C 76.88) - DRsp Nr. 1996/15686
BVerwG, vom 09.03.1990 - Aktenzeichen 8 C 76.88
DRsp Nr. 1996/15686
Wenn sich der Festsetzungsinhalt eines alten Fluchtlinienplans auf die Festsetzung von Fluchtlinien beschränkt, greift eine Abweichung von dem Plan in die Planungsgrundzüge nur ein, wenn angenommen werden muß, aus der Sicht des Planers sei jeder Einzelheit wesentliche Bedeutung zugekommen.Die für die erstmalige Fertigstellung einer Fahrbahn entstandenen Kosten werden aus dem beitragsfähigen Aufwand ausgeschieden, wenn die Anlage zur Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße gehört hat und danach zur Gemeindestraße herabgestuft worden ist. Es kommt auf die Verhältnisse z.Zt. der technischen Herstellung der Fahrbahn an.
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