BVerwG vom 09.03.1990
8 C 76.88
Normen:
BauGB § 125 Abs. 3 ; BauGB § 128 Abs. 1 ; BauGB § 132 ;
Fundstellen:
BVerwGE 85, 66
DVBl 1990, 786
DÖV 1990, 784
NVwZ 1990, 873
ZfBR 1990, 250

BVerwG - 09.03.1990 (8 C 76.88) - DRsp Nr. 1996/15686

BVerwG, vom 09.03.1990 - Aktenzeichen 8 C 76.88

DRsp Nr. 1996/15686

Wenn sich der Festsetzungsinhalt eines alten Fluchtlinienplans auf die Festsetzung von Fluchtlinien beschränkt, greift eine Abweichung von dem Plan in die Planungsgrundzüge nur ein, wenn angenommen werden muß, aus der Sicht des Planers sei jeder Einzelheit wesentliche Bedeutung zugekommen. Die für die erstmalige Fertigstellung einer Fahrbahn entstandenen Kosten werden aus dem beitragsfähigen Aufwand ausgeschieden, wenn die Anlage zur Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße gehört hat und danach zur Gemeindestraße herabgestuft worden ist. Es kommt auf die Verhältnisse z.Zt. der technischen Herstellung der Fahrbahn an.