BVerwG vom 09.12.1983
8 C 112.82
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1 ; BauGB § 131 ;
Fundstellen:
BVerwGE 68, 249
DRsp V(527)272a-c
DRsp V(527)272d
DRsp V(527)272d-e
DVBl 1984, 194
DÖV 1984, 934
KStZ 1984, 231
NVwZ 1984, 437
ZMR 1984, 103
ZfBR 1985, 151
ZfBR 1988, 287
ZfBR 1989, 168

BVerwG - 09.12.1983 (8 C 112.82) - DRsp Nr. 1996/15823

BVerwG, vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 8 C 112.82

DRsp Nr. 1996/15823

Die Kosten der Regenwasserkanalisation, die zugleich der Straßen- und der Grundstücksentwässerung dient, sind im Verhältnis 1 : 1 der Straße und den Grundstücken zuzurechnen, wenn eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht möglich ist. Eckgrundstücke dürfen nicht so behandelt werden, als seien sie nur einmal erschlossen. Erschlossene Grundstücke sind mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des Aufwands nicht beteiligt. Das gilt auch, wenn das Grundstück wegen eines rechtlichen Hindernisses nicht in dem Ausmaß genutzt werden kann, das der Bebauungsplan zubilligt oder wenn der Denkmalschutz die Zerstörung erhaltenswerter Gebäude untersagt.

Normenkette:

BauGB § 128 Abs. 1 ; BauGB § 131 ;

Hinweise:

Hinweis zu B