BVerwG - 09.12.1983 (8 C 112.82) - DRsp Nr. 1996/15823
BVerwG, vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 8 C 112.82
DRsp Nr. 1996/15823
Die Kosten der Regenwasserkanalisation, die zugleich der Straßen- und der Grundstücksentwässerung dient, sind im Verhältnis 1 : 1 der Straße und den Grundstücken zuzurechnen, wenn eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht möglich ist.Eckgrundstücke dürfen nicht so behandelt werden, als seien sie nur einmal erschlossen.Erschlossene Grundstücke sind mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des Aufwands nicht beteiligt. Das gilt auch, wenn das Grundstück wegen eines rechtlichen Hindernisses nicht in dem Ausmaß genutzt werden kann, das der Bebauungsplan zubilligt oder wenn der Denkmalschutz die Zerstörung erhaltenswerter Gebäude untersagt.