BVerwG vom 10.11.1989
8 C 50.88
Normen:
BauGB § 129 Abs. 1 ; BauGB § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ 1990, 870
ZfBR 1990, 210

BVerwG - 10.11.1989 (8 C 50.88) - DRsp Nr. 1996/15698

BVerwG, vom 10.11.1989 - Aktenzeichen 8 C 50.88

DRsp Nr. 1996/15698

Erhebliche Mehrkosten bei Herstellung der Erschließungsanlage, die mit der Erschließung des Gebiets nicht zusammenhängen, sind nicht beitragsfähig, wenn sie das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzen und eine grob unangemessene Höhe erreichen. Ein Artzuschlag, der für unbebaute (ungenutzte) Grundstücke im nicht beplanten Innenbereich bei zulässiger gewerblicher Nutzung 1,5, bei zulässiger industrieller Nutzung 2 beträgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Eine weitere Festlegung der Merkmale dieser Gebiete ist nicht erforderlich.

Normenkette:

BauGB § 129 Abs. 1 ; BauGB § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen
NVwZ 1990, 870
ZfBR 1990, 210