BVerwG - 12.02.1990 (4 B 240.89) - DRsp Nr. 1996/15690
BVerwG, vom 12.02.1990 - Aktenzeichen 4 B 240.89
DRsp Nr. 1996/15690
Bei Anwendung des § 34 Abs. 2BauGB ist hinsichtlich der Art der Nutzung ein Rückgriff auf § 34 Abs. 1 - anders als nach BBauG - ausgeschlossen. Damit entfällt die zusätzliche Prüfung des Einfügens. Eine geschoßweise Gliederung von Nutzungsarten kann nach § 34 Abs. 2BauGB nicht erreicht werden, sondern nur durch Bebauungsplan.