BVerwG - 12.09.1980 (4 C 75.77) - DRsp Nr. 1996/15914
BVerwG, vom 12.09.1980 - Aktenzeichen 4 C 75.77
DRsp Nr. 1996/15914
Der Bebauungszusammenhang kann bei entspr. topografischer Begrenzung auch bisher unbebaute Randflächen einschließen.Eine früher vorhanden gewesene Bebauung und Nutzung kann noch derart fortwirken, daß ein Grundstück in Ortsrandlage auch nach Abriß dieser Bebauung Baulandqualität behält.