BVerwG vom 15.09.1989
8 C 4.88
Normen:
BauGB § 123 Abs. 1 ; BauGB § 131 ;
Fundstellen:
NVwZ 1990, 374
ZfBR 1990, 158

BVerwG - 15.09.1989 (8 C 4.88) - DRsp Nr. 1996/15704

BVerwG, vom 15.09.1989 - Aktenzeichen 8 C 4.88

DRsp Nr. 1996/15704

Die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung einer Anbaustraße ist nicht Gegenstand der Straßenbaulast (auch nicht bei einer klassifizierten Straße), sondern eine selbständige öffentliche Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde erfüllt mit der Herstellung der Straßenbeleuchtung stets eine ihr obliegende Aufgabe i.S. des Abs. 1. Ist die die Ecklage begründende andere Straße eine klassifizierte Straße, so darf die Eckvergünstigung nur dann zu Lasten der Mittelgrundstücke führen, wenn sie sich ausschließlich bezieht auf die Kosten solcher Teilanlagen der abzurechnenden Anbaustraße, deren erstmalige Herstellung auch bei einer klassifizierten Straße einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand auslösen kann.

Normenkette:

BauGB § 123 Abs. 1 ; BauGB § 131 ;
Fundstellen
NVwZ 1990, 374
ZfBR 1990, 158