I.
Die Kläger sind Eigentümer des an seiner Nordseite straßennah mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Ellerbrack 5 in Löhne. Ihr Grundstück wird von Osten und Süden her von einem Grundstück umschlossen, auf dem die Beigeladenen ein ebenfalls straßennah errichtetes Wohnhaus bewohnen. Im rückwärtigen Bereich dieses Grundstücks betreibt der Beigeladene zu 2 seit 1974 eine vom Beklagten geduldete Zimmerei. Beide Grundstücke sind Teil einer Wohnsiedlung von etwa 12 bis 15 Häusern, die abgesetzt von der zusammenhängenden Bebauung innerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen liegt.
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