BVerwG vom 16.05.1991
4 C 4.89
Normen:
BGB § 242 ; VwGO §§ 58, 70, § 137 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 218
BauR 1991, 597
DÖV 1992, 637
NJW 1992, 1123 (Ls)
NJW 1992, 1123
NVwZ 1991, 1182
UPR 1991, 345
ZfBR 1991, 281
ZfBR 1993, 96

BVerwG - 16.05.1991 (4 C 4.89) - DRsp Nr. 1993/1238

BVerwG, vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 4 C 4.89

DRsp Nr. 1993/1238

»1. Der für die Verwirkung eines materiellen Rechts (hier: nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben) maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten ist deutlich länger zu bemessen als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist. 2. Auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr eine Baugenehmigung schon zuvor im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt hat, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlaßt worden zu sein.«

Normenkette:

BGB § 242 ; VwGO §§ 58, 70, § 137 Abs.1 Nr.1;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des an seiner Nordseite straßennah mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Ellerbrack 5 in Löhne. Ihr Grundstück wird von Osten und Süden her von einem Grundstück umschlossen, auf dem die Beigeladenen ein ebenfalls straßennah errichtetes Wohnhaus bewohnen. Im rückwärtigen Bereich dieses Grundstücks betreibt der Beigeladene zu 2 seit 1974 eine vom Beklagten geduldete Zimmerei. Beide Grundstücke sind Teil einer Wohnsiedlung von etwa 12 bis 15 Häusern, die abgesetzt von der zusammenhängenden Bebauung innerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen liegt.