BVerwG - 17.12.1964 (1 C 36.64) - DRsp Nr. 1996/16030
BVerwG, vom 17.12.1964 - Aktenzeichen 1 C 36.64
DRsp Nr. 1996/16030
Die Vorschrift erweitert die Befugnis des Eigentümers, indem sie den Zeitpunkt der Zulässigkeit eines Vorhabens vorverlegt. Sie bietet keine Befugnis, ein jetzt zulässiges Vorhaben wegen der vorgesehenen Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans zu untersagen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans, sondern auch für dessen Änderung.