BVerwG vom 18.02.1983
4 C 19.81
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BVerwGE 67, 33
DRsp V(527)265b
DVBl 1983, 890
NJW 1983, 2716

BVerwG - 18.02.1983 (4 C 19.81) - DRsp Nr. 1996/15850

BVerwG, vom 18.02.1983 - Aktenzeichen 4 C 19.81

DRsp Nr. 1996/15850

Für eine private Windenergieanlage als Einzelanlage im Außenbereich ist eine Planung nicht erforderlich, weil sie keinen erheblichen Umfang hat. Eine private Windenergieanlage im Außenbereich für den Eigentümer eines Hotels im Innenbereich ist nicht privilegiert. Öffentliche Belange werden nicht durch ein Planungserfordernis begründet. Das Gebot der Rücksichtnahme kann verletzt sein, wenn einem Nachbarn Windenergie vorenthalten wird. An einem Flächennutzungsplan scheitert eine Windenergieanlage i.d.R. nicht. Wohl aber muß eine LandschaftsschutzVO beachtet werden.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen
BVerwGE 67, 33
DRsp V(527)265b
DVBl 1983, 890
NJW 1983, 2716