BVerwG - 18.05.1990 (4 C 49.89) - DRsp Nr. 1996/15682
BVerwG, vom 18.05.1990 - Aktenzeichen 4 C 49.89
DRsp Nr. 1996/15682
Bestandsschutz für Nutzungsänderungen, die mit Festsetzungen des jetzt geltenden Bebauungsplans nicht vereinbar sind, kommt nicht in Betracht, sobald die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung eine andere Qualität unter städtebaulichen Gesichtspunkten zukommt,so daß die neue Nutzung einer gesonderten Festsetzung durch Bebauungsplan unterworfen werden könnte (Spielhalle statt Diskothek).