BVerwG vom 19.01.1991
8 C 14.89
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 ; BauGB § 132 ; BauGB § 133 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 87, 288
DVBl 1991, 449
DVBl 1992, 449
NVwZ 1992, 428
NVwZ 1992, 492

BVerwG - 19.01.1991 (8 C 14.89) - DRsp Nr. 1996/15659

BVerwG, vom 19.01.1991 - Aktenzeichen 8 C 14.89

DRsp Nr. 1996/15659

Bei Anbaustraßen tritt hinsichtlich der flächenmäßigen Teilanlagen an die Stelle einer Satzungsregelung das auf die konkrete Anlage bezogene Bauprogramm der Gemeinde, welche Flächen die Straße in Anspruch nehmen soll. Das Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden und sich aus Beschlüssen des Rats oder seiner Ausschüsse oder den Bauunterlagen oder der Auftragsvergabe ergeben. Hinsichtlich der flächenmäßigen Teilanlagen tritt an die Stelle der Satzungsregelung das auf die konkrete Einzelanlage bezogene formlose Bauprogramm mit der Folge, daß sein Inhalt für den Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung maßgebend ist.