BVerwG - 19.02.1982 (8 C 27.81) - DRsp Nr. 1996/15878
BVerwG, vom 19.02.1982 - Aktenzeichen 8 C 27.81
DRsp Nr. 1996/15878
Eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung ist in qualifiziert beplanten Gebieten nicht zulässig, weil die gesamte beplante Fläche erschlossen ist. In nicht beplanten Gebieten ist sie zulässig. Ausnahmen sind denkbar, z.B. wenn ein Grundstück über die Begrenzungslinie hinaus bebaut oder gewerblich genutzt wird.Ein Zuschlag von 50 v.H. auf die nach der Beitragsstaffelung maßgeblichen Sätze erfaßt die größeren Erschließungsvorteile der gewerblich genutzten Grundstücke angemessen.