BVerwG vom 22.05.1991
8 C 50.90
Normen:
BauGB § 135 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 1992, 1105

BVerwG - 22.05.1991 (8 C 50.90) - DRsp Nr. 1996/15653

BVerwG, vom 22.05.1991 - Aktenzeichen 8 C 50.90

DRsp Nr. 1996/15653

Ein Beitragserlaß ist geboten im öffentlichen Interesse, wenn durch ihn auf die Durchführung oder Weiterführung eines im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens Einfluß genommen wird. Die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag kann sachlich eine unbillige Härte sein, wenn der Beitragspflichtige auf dem veranlagten Grundstück eine anderenfalls von der Gemeinde durchzuführende öffentliche Aufgabe wahrnimmt und der Gemeinde dadurch finanzielle Lasten erspart werden. Renditelosigkeit eines Grundstücks führt nur dann zu einer unbilligen Härte, wenn sie für mehr als 10 Jahre zu erwarten ist (betr. ein als Dauerkleingartengelände verpachtetes Grundstück).

Normenkette:

BauGB § 135 Abs. 5 ;
Fundstellen
DVBl 1992, 1105