BVerwG - 22.06.1990 (4 C 16.87) - DRsp Nr. 1996/15679
BVerwG, vom 22.06.1990 - Aktenzeichen 4 C 16.87
DRsp Nr. 1996/15679
Die Erweiterung eines Gewerbebetriebes (Abbundhalle für Zimmerei) im Außenbereich ist nicht schon dann planungsrechtlich unzulässig. wenn sie eine Erweiterung des Betriebs ermöglicht. Öffentliche Belange werden nur beeinträchtigt, wenn von der Erweiterung konkrete nachteilige Wirkungen auf die Umgebung ausgehen. In der Überschreitung des in der Nachbarschaft vorhandenen Maßes der baulichen Nutzung liegt regelmäßig noch keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange.