BVerwG - 22.06.1990 (4 C 6.87) - DRsp Nr. 1996/15680
BVerwG, vom 22.06.1990 - Aktenzeichen 4 C 6.87
DRsp Nr. 1996/15680
Ein Grundstück gehört nicht schon deshalb zum Bebauungszusammenhang, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist; es muß vielmehr selbst Bestandteil des Zusammenhangs sein.