BVerwG vom 23.05.1991
7 C 19.90
Normen:
BGB § 906 ; BImSchG § 3, § 5, § 14, § 60 ; BauGB § 35 ;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 190
BVerwGE 88, 210
DRsp V(540)200a-c
DVBl 1991, 880
DÖV 1991, 883
GewArch 1991, 445
IUR 1992, 177
NJW 1991, 3165
NVwZ 1991, 886
UPR 1991, 347

BVerwG - 23.05.1991 (7 C 19.90) - DRsp Nr. 1992/5016

BVerwG, vom 23.05.1991 - Aktenzeichen 7 C 19.90

DRsp Nr. 1992/5016

a. »Der Eigentümer eines durch Schießlärm von einem Truppenübungsplatz vorbelasteten, aber zumindest für eine vorübergehende Wohnnutzung noch geeigneten und für diesen Zweck mit einem Landhaus bebauten Grundstücks braucht es nicht hinzunehmen, daß die Lärmeinwirkungen aufgrund von Änderungen des Truppenübungsplatzes (hier: durch Einrichtung neuer Schießbahnen) oder einer Intensivierung des Übungsbetriebs so zunehmen, daß auf dem Grundstück auch eine vorübergehende Wohnnutzung nicht mehr möglich ist.b. Wird eine lärmempfindliche Nutzung (hier: ein gewerblicher medizinischer Badebetrieb) auf einem durch Schießlärm vorbelasteten Grundstück baurechtlich genehmigt, so kann der Genehmigungsinhaber nicht allein aufgrund der unanfechtbar gewordenen Genehmigung verlangen, daß der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks einschränkt, um damit die Vorbelastung zu mindern und dem Genehmigungsinhaber überhaupt erst die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu ermöglichen.