BVerwG - 24.10.1980 (4 C 35.78) - DRsp Nr. 1996/15912
BVerwG, vom 24.10.1980 - Aktenzeichen 4 C 35.78
DRsp Nr. 1996/15912
Ein Altenteilerhaus kann auch einem Nebenerwerbsbetrieb dienen, wenn dieser solchen Umfang hat, daß er fast einem Vollerwerbsbetrieb entspricht, und wenn das Altenteilerhaus einem solchen Betrieb mit dienender Funktion zugeordnet ist. Bei einem kleinen Betrieb mit 4,4 ha Nutzfläche ist die Errichtung eines zweiten Wohnhauses als dienender Teil des Betriebs wirtschaftlich nicht sinnvoll.