BVerwG - 24.10.1980 (4 C 81.77) - DRsp Nr. 1996/15913
BVerwG, vom 24.10.1980 - Aktenzeichen 4 C 81.77
DRsp Nr. 1996/15913
Die mit der Nutzungsänderung verbundene Änderung der baulichen Anlage ist wesentlich, wenn sie sich in ihrer Auswirkung auf die in Abs. 4 genannten Belange nicht dem unterordnet, was die Nutzungsänderung mit sich bringt, sondern sie darüber hinaus ihrerseits die öffentlichen Belange rechtserheblich berührt, also zB den von der Nutzungsänderung ausgehenden Eingriff in die Eigenart der Landschaft verstärkt. Bauliche Änderungen, die auf die Errichtung eines Ersatzbaus hinauslaufen, sind immer "wesentlich". Abs. 4 soll nicht ermöglichen, durch Nutzungsänderung ein Gebäude zu "retten", das einen nicht mehr unter Berufung auf den Bestandschutz reparablen Zustand erreicht hat.