BVerwG vom 26.03.1993
4 NB 45.92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7; VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3; WHG § 19;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 15
UPR 1993, 268
ZUR 1993, 236
ZfBR 1993, 252

BVerwG - 26.03.1993 (4 NB 45.92) - DRsp Nr. 1993/3013

BVerwG, vom 26.03.1993 - Aktenzeichen 4 NB 45.92

DRsp Nr. 1993/3013

»1. Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten, so ist für die Wirksamkeit der Prozeßhandlungen unerheblich, ob dies »in Vertretung« oder »im Auftrag« geschieht und ob eine entsprechende Erklärung bei der Unterschrift hinzugefügt wird oder unterbleibt. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es nicht; die Hinterlegung von Generalvollmachten beim Bundesverwaltungsgericht ist entbehrlich und untunlich (wie Beschluß vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 -). 2. Der Gesichtspunkt des Gewässerschutzes gehört je nach den Umständen des Einzelfalles unabhängig von der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes zu den im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen Belangen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7; VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3; WHG § 19;

1. Die Beschwerde ist nach § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ordnungsgemäß vertreten. Beschwerdeeinlegung und Beschwerdebegründung entsprechen den Erfordernissen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO.