»... Es entspricht ständ. Rechtspr. des BVerwG, daß für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozeß begehrt wird, ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozeß offensichtlich aussichtslos ist (s. z. B. .. BVerwG, NVwZ 1985, 267; 1985, 265; NJW 1986, 1826).
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