BVerwG vom 29.11.1991
4 NB 209.91
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;

BVerwG - 29.11.1991 (4 NB 209.91) - DRsp Nr. 1993/1228

BVerwG, vom 29.11.1991 - Aktenzeichen 4 NB 209.91

DRsp Nr. 1993/1228

1. Ein Golfplatz ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. 2. Ob, in welchem Umfang und zu welchem Zweck Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.Die von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnete Frage, ob ein Golfplatz nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Zwar fehlt es bisher an einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage. Daß ein Golfplatz nicht zu den Vorhaben zählt, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt dazu Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 »Golfübungsplatz mit Abschlaghütte - sog. »driving-range« -«, zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach gilt folgendes: