BVerwG - Beschluß vom 01.08.1989
4 B 120.89
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 Nr. 7.12; VwGO § 65 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 05.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2540/87

BVerwG - Beschluß vom 01.08.1989 (4 B 120.89) - DRsp Nr. 2009/19881

BVerwG, Beschluß vom 01.08.1989 - Aktenzeichen 4 B 120.89

DRsp Nr. 2009/19881

([Notwendige] Beteiligung eines gemeindlichen Zweckverbands im Falle der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt; Zulässigkeit einer Tierkörpersammelstelle im Außenbereich) 1. Ein gemeindlicher Zweckverband ist jedenfalls dann nicht - notwendig - am Verwaltungsstreitverfahren zu beteiligen, wenn es darum geht, ob das Landratsamt im Wege der Ersatzvornahme das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BBauG/BauGB ersetzen darf. 2. a) Eine Tierkörpersammelstelle kann zu den Vorhaben gehören, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. b) Zwischen Tierkörperbeseitigungsanlagen und Sammelstellen mag zwar hinsichtlich der Geruchsbelästigungen ein gradueller Unterschied bestehen, der jedoch nicht dazu führt, daß Sammelstellen generell von einer Privilegierung ausgeschlossen wären.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 Nr. 7.12; VwGO § 65 Abs. 2;

Gründe: