BVerwG - Beschluss vom 01.11.2001
4 BN 53.01
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 64 Nr. 60
ZfBR 2002, 597
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2711/99

BVerwG - Beschluss vom 01.11.2001 (4 BN 53.01) - DRsp Nr. 2003/2238

BVerwG, Beschluss vom 01.11.2001 - Aktenzeichen 4 BN 53.01

DRsp Nr. 2003/2238

([Keine] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen mangelnder Rechtskenntnisse [Zweijahresfrist zur Stellung eines Normenkontrollantrags]) 1. Mangelnde Rechtskenntnis allein entschuldigt eine Fristversäumung grundsätzlich nicht. Auch dem rechtsunkundigen Bürger wird regelmäßig zugemutet, sich in seinen rechtlichen Angelegenheiten die erforderliche Rechtskenntnis - z.B. durch Inanspruchnahme anwaltlichen Rats - zu verschaffen. 2. Die irrtümliche Annahme eines juristischen Laien, ein Normenkontrollantrag sei an keine Frist gebunden, stellt deshalb für sich allein weder allgemein noch für den Fall einer eingetretenen Rechtsänderung (hier: Einführung der Zweijahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.