BVerwG - Beschluß vom 03.01.2001
4 BN 46.00
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - 10a D 99/99.NE - 30.6.2000,

BVerwG - Beschluß vom 03.01.2001 (4 BN 46.00) - DRsp Nr. 2003/2229

BVerwG, Beschluß vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 4 BN 46.00

DRsp Nr. 2003/2229

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

Die Frage, "ob die planende Gemeinde bei Änderung eines Bebauungsplans das Vertrauen der Grundstückseigentümer im Plangebiet an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes als einen im besonderen Maße schutzwürdigen Belang in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander einzustellen hat", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Bereits geklärt ist nämlich, dass das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes grundsätzlich schutzwürdig ist und deshalb bei einer Änderung des Plans im Regelfall zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für den Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung dieses Interesses vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - DVBl 1992, 1441 [1442]). Insoweit ist die Frage nicht klärungsbedürftig.