BVerwG - Beschluß vom 04.06.1991
4 NB 35.89
Normen:
BGB § 139; BauGB § 9 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 7; BauNVO § 4a Abs. 4; BauNVO § 7 Abs. 4; VwGO § 113 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 5; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 9
BVerwGE 88, 268
BauR 1991, 718
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 57
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 12
DRsp V(527)354b-c
DVBl 1991, 946
DÖV 1992, 68
NVwZ 1992, 373
UPR 1991, 385
ZfBR 1991, 269
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2785/88

BVerwG - Beschluß vom 04.06.1991 (4 NB 35.89) - DRsp Nr. 1992/5012

BVerwG, Beschluß vom 04.06.1991 - Aktenzeichen 4 NB 35.89

DRsp Nr. 1992/5012

Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO als Zulässigkeitserfordernis des NormenkontrollantragesBauplanungsrecht: Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans, Städtebauliche Rechtfertigung der Nutzungsänderung bei vertikaler Gliederung eines Mischgebiets) »1. a) Kann ein Antragsteller geltend machen, daß er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, so darf sein Normenkontrollantrag, mit dem er den Plan (ganz oder teilweise) angreift, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. b) Im Einzelfall kann bei Teilbarkeit des Bebauungsplans dem Normenkontrollantrag, soweit er auch solche Teile des Plans erfaßt, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird, das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. 2. a) Festsetzungen für Baugebiete gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO (sog. "vertikale Gliederung") bedürfen einer städtebaulichen Begründung, die speziell auf eine nach Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen geordnete Verteilung bestimmter Nutzungsarten auf den einzelnen Grundstücken ausgerichtet ist und die damit verbundene qualifizierte Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zu rechtfertigen vermag.