Gründe:
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.
Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthält die Beschwerde nicht. Ihre Kritik richtet sich gegen die Auslegung des § 6 BauO NW durch das Berufungsgericht. Diese Vorschrift gehört jedoch zum irrevisiblen Landesrecht; ihre Auslegung durch das Berufungsgericht bindet das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO).