BVerwG - Beschluß vom 07.05.2001
4 BN 30.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 95.1816

BVerwG - Beschluß vom 07.05.2001 (4 BN 30.01) - DRsp Nr. 2003/2214

BVerwG, Beschluß vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 4 BN 30.01

DRsp Nr. 2003/2214

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

Die Antragsteller halten folgende Fragen für klärungsbedürftig:

1. "Ist eine Gemeinde bei der Festsetzung von Verkehrsflächen durch Bebauungspläne verpflichtet, das Maß der Emissionen und der auf die angrenzende Bebauung zukommenden Immissionen in jedem Fall durch Einholung von Sachverständigengutachten zu ermitteln?"

2. "Sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen geringere Anforderungen an die Ermittlung der durch die Planung hervorgerufenen Immissionen zu stellen, wenn gesetzliche Normierungen von Grenzwerten zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Immissionen nicht existieren?"

3. "Ist eine Gemeinde von der im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB bestehenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbereitung der abwägungserheblichen Belange entbunden, wenn die am Planverfahren beteiligten Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange den Planentwurf unbeanstandet gelassen haben?"

4. "Besteht bei der Festsetzung von Verkehrsflächen durch Bebauungspläne die Pflicht zur Einholung einer Verkehrsprognose und eines darauf fußenden Lärmimmissionssachverständigengutachtens?"