BVerwG - Beschluß vom 09.06.2001
4 B 40.01
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 16.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 95.2984

BVerwG - Beschluß vom 09.06.2001 (4 B 40.01) - DRsp Nr. 2003/2129

BVerwG, Beschluß vom 09.06.2001 - Aktenzeichen 4 B 40.01

DRsp Nr. 2003/2129

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Nach der Einschätzung der Vorinstanz halten sich die Geruchsbelästigungen, die das Vorhaben des Beigeladenen erwarten lässt, im Rahmen dessen, was dem Kläger nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zumutbar ist. Die Grenzen des Hinnehmbaren bestimmt das Berufungsgericht anhand der VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine". Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der wiederholt bestätigt hat, dass diese Richtlinie zwar keine rechtliche Verbindlichkeit für sich beansprucht, für die Beurteilung der Zumutbarkeit aber eine brauchbare Orientierungshilfe bietet (vgl. Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 38.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 290). Der Kläger stellt diesen rechtlichen Ansatz nicht in Frage. Auch er geht davon aus, dass sich im Falle von Geruchsbeeinträchtigungen an der VDI-Richtlinie 3471 ablesen lässt, ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist oder nicht. Vor diesem materiellrechtlichen Hintergrund greifen seine Verfahrensrügen nicht durch.