Die auf §
Nach der Einschätzung der Vorinstanz halten sich die Geruchsbelästigungen, die das Vorhaben des Beigeladenen erwarten lässt, im Rahmen dessen, was dem Kläger nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zumutbar ist. Die Grenzen des Hinnehmbaren bestimmt das Berufungsgericht anhand der VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine". Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der wiederholt bestätigt hat, dass diese Richtlinie zwar keine rechtliche Verbindlichkeit für sich beansprucht, für die Beurteilung der Zumutbarkeit aber eine brauchbare Orientierungshilfe bietet (vgl. Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 38.96 - Buchholz 310 §
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|