BVerwG - Beschluss vom 10.02.2009
7 B 46.08
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 108
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 16/07

BVerwG - Beschluss vom 10.02.2009 (7 B 46.08) - DRsp Nr. 2009/4292

BVerwG, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 7 B 46.08

DRsp Nr. 2009/4292

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1;

Gründe:

Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Neubau von drei kombinierten Trap- und Skeetschießanlagen als Erweiterung einer vorhandenen, im Außenbereich gelegenen Schießanlage.