Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht unterstellt zugunsten des Beschwerdeführers die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift ist beim Normenkontrollgericht am 28. Dezember 2000 eingegangen. Die Beschwerdefrist endete bereits am 27. Dezember 2000. Der vorhandene Poststempel weist den 21. Dezember 2000 aus, so dass die Annahme einer Verzögerung im Postlauf nahe liegt.
2. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des §
a) Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob ein in einem Flächennutzungsplan eingezeichnetes Erweiterungsvorhaben in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB oder im Rahmen des Entwicklungsgebotes aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB einzubeziehen ist. Mit diesem Vorbringen kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden. Demgemäß stellt sich auch nicht die Frage, ob und in welcher Weise eine von der Beschwerde erörterte "Selbstbindung" besteht oder entstehen kann. Damit erledigen sich auch von der Beschwerde vorgetragene Erwägungen zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1989 - BVerwG 4 NB 33.88 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87 = DVBl 1996, 264).
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