BVerwG - Beschluß vom 11.07.2001
4 B 48.01
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2432/99

BVerwG - Beschluß vom 11.07.2001 (4 B 48.01) - DRsp Nr. 2003/2138

BVerwG, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 4 B 48.01

DRsp Nr. 2003/2138

Gründe:

Die ausdrücklich auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Anzahl der konkret vorhandenen Plätze in der streitigen Pizzeria nicht durch Augenschein ermittelt, sondern sich allein an den Bauantragsunterlagen orientiert habe, ist unbegründet. Denn die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Sitzplätze ist für den Erfolg oder Misserfolg der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage unerheblich. Der Kläger macht nämlich geltend, durch die Baugenehmigung bzw. durch die auf der Grundlage der Baugenehmigung zulässige Nutzung der Beigeladenen in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht nur geprüft, ob Rechte des Klägers durch den durch die Baugenehmigung zugelassenen Betrieb verletzt werden können. Von diesem rechtlichen Standpunkt aus kam es auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Plätze nicht an. Sollte der Betrieb der Pizzeria über das genehmigte Maß hinausgehen, könnte sich der Kläger dagegen zumindest nicht durch Anfechtung der - dies gar nicht zulassenden - Baugenehmigung wehren.