I. VGH Mannheim vom 13.05.1991 - Az.: 8 S 650/91 -,
BVerwG - Beschluß vom 11.09.1991 (4 NB 24.91) - DRsp Nr. 1997/7511
BVerwG, Beschluß vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 4 NB 24.91
DRsp Nr. 1997/7511
»Wird eine Normenkontrollsache vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO an das Normenkontrollgericht zurückverwiesen, trifft dieses auch eine erneute Ermessensentscheidung darüber, ob es eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Ist das nicht der Fall, kann es auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn die ursprüngliche Entscheidung durch Urteil erging.«
Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 S. 6;
Gründe:
I.
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