BVerwG - Beschluss vom 17.03.2004
4 BN 6.04
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 N 2463/01

BVerwG - Beschluss vom 17.03.2004 (4 BN 6.04) - DRsp Nr. 2004/4867

BVerwG, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 4 BN 6.04

DRsp Nr. 2004/4867

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie enthält keine Ausführungen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Die Beschwerde wendet sich vor allem dagegen, dass der streitige Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs ausschließe, soweit es sich um SB-Märkte handele. Mit der Divergenzrüge macht sie geltend, die Normenkontrollentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 317) ab. Aus dem Vortrag der Beschwerde ergibt sich dies jedoch nicht. Zwar entnimmt sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, dass § 1 Abs. 9 BauNVO den Gemeinden nur Differenzierungen zur Art der baulichen Nutzung gestatte, weitere Differenzierungen zum Maß der baulichen Nutzung jedoch verbiete. Sie legt aber nicht dar, dass das Normenkontrollgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe. Zwar trägt sie vor, das Normenkontrollgericht habe der Antragsgegnerin zugebilligt, Regelungen zum Maß der Einzelhandelsnutzung in den Bebauungsplan aufzunehmen; es fehlt jedoch schon substantiierter Vortrag, in welcher Weise dies geschehen sei. Für die Annahme einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO reicht das Vorbringen der Beschwerde nicht aus.