VG Freiburg, vom 15.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 301/81
VGH Baden-Württemberg, vom 19.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1613/83
Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrags; Zulässigkeit des Ausschlusses von einzelnen Nutzungen im Bebauungsplan; Einzelhandels- und sonstigen Handelsbetrieben im Gewerbegebiet; Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe macht § 1 Abs. 9 BauNVO
BVerwG, vom 22.05.1987 - Aktenzeichen 4 C 77.84
DRsp Nr. 1992/5427
Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrags; Zulässigkeit des Ausschlusses von einzelnen Nutzungen im Bebauungsplan; Einzelhandels- und sonstigen Handelsbetrieben im Gewerbegebiet; Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs. 9BauNVO
1. Nach § 1 Abs. 5BauNVO 1977 können im Bebauungsplan auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefaßten Nutzungen ausgeschlossen werden (wie Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308).2. § 1 Abs. 9BauNVO 1977 gestattet, über § 1 Abs. 5BauNVO 1977 hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen, die auf die Größe von Anlagen abstellen (hier: Verkaufsflächen von Handelsbetrieben), sind jedoch nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (Anlagetypen) - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Gemeinde zutreffend gekennzeichnet werden.
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