1. Der Kläger zu 5), ein Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 14. März 1985 für den Bau der Bundesautobahn A 7 im Teilbereich zwischen Nesselwang und der Bundesgrenze bei Füssen. Er ist Eigentümer eines Grundstücks, das für die geplante Trasse in Anspruch genommen werden soll. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.
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