BVerwG - Beschluß vom 21.08.1990
4 B 104.90
Normen:
BNatSchG §§ 1, 4, § 8 Abs. 2, 3 ; BayNatSchG Art. 6 l. a Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
UPR 1991, 102
Vorinstanzen:
I. VG München vom 24.03.1988 - Az.: Au 3 K 85 A. 605, 626, 1754, 1755 - II. VGH München vom 6.2.1990 - Az.: 8 B 88.1662, 1664, 1665, 1666 -,

BVerwG - Beschluß vom 21.08.1990 (4 B 104.90) - DRsp Nr. 1997/7524

BVerwG, Beschluß vom 21.08.1990 - Aktenzeichen 4 B 104.90

DRsp Nr. 1997/7524

»Das in § 8 Abs. 2 und 3 BNatSchG enthaltene Minimierungsgebot für Eingriffe, die zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen führen, ist kein Planungsleitsatz, sondern ein in der Abwägung überwindbares Optimierungsgebot.«

Normenkette:

BNatSchG §§ 1, 4, § 8 Abs. 2, 3 ; BayNatSchG Art. 6 l. a Abs. 1, 2 ;

Gründe:

1. Der Kläger zu 5), ein Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 14. März 1985 für den Bau der Bundesautobahn A 7 im Teilbereich zwischen Nesselwang und der Bundesgrenze bei Füssen. Er ist Eigentümer eines Grundstücks, das für die geplante Trasse in Anspruch genommen werden soll. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers zu 5) gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.