BVerwG - Beschluß vom 22.05.2001
4 BN 33.01
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 02.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1000/99

BVerwG - Beschluß vom 22.05.2001 (4 BN 33.01) - DRsp Nr. 2003/2217

BVerwG, Beschluß vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 4 BN 33.01

DRsp Nr. 2003/2217

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist zum Teil bereits unzulässig, soweit sie nämlich nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Rüge, das Normenkontrollurteil verstoße gegen § 144 Abs. 6 VwGO, ist zumindest unbegründet. Mit ihr wendet sich die Beschwerde gegen die Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts, der - auch von ihm angenommene - Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Zu dieser Frage enthält das zurückverweisende Urteil des Senats vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 - jedoch keine abschließende rechtliche Beurteilung. Vielmehr führt der Senat aus, dass er diese Frage mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen und deren Würdigung im (ersten) Normenkontrollbeschluss nicht beantworten könne. Im Übrigen enthält das Revisionsurteil lediglich rechtliche Hinweise, die keine bindende Wirkung im Sinne von § 144 Abs. 6 VwGO haben, an die sich das Normenkontrollgericht aber auch gehalten hat.