BVerwG - Beschluss vom 26.01.2009
4 BN 27.08
Normen:
BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 244;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2753/06

BVerwG - Beschluss vom 26.01.2009 (4 BN 27.08) - DRsp Nr. 2009/3068

BVerwG, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 4 BN 27.08

DRsp Nr. 2009/3068

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 244;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob sich die Rechtmäßigkeit der Begründung eines mit einem Verfahrensfehler behafteten Bebauungsplans, dessen Verfahrensfehler zulässigerweise im ergänzenden Verfahren geheilt wird, nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des ergänzenden Verfahrens richtet, wenn der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Aufstellungsverfahrens mit unverändertem Inhalt in Kraft gesetzt wird. Diese Frage bedarf im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten.