BVerwG - Beschluß vom 28.02.1990
4 B 32.90
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 S. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1990, 934
NJW 1990, 2485
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig vom 24.01.1989 - Az.: 8 A 110/88 - II. OVG Lüneburg vom 19.12.1989 - Az.: 1 L 91/89 -,

BVerwG - Beschluß vom 28.02.1990 (4 B 32.90) - DRsp Nr. 1997/7527

BVerwG, Beschluß vom 28.02.1990 - Aktenzeichen 4 B 32.90

DRsp Nr. 1997/7527

»Für eine öffentlich-rechtlich Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung, mit der bauliche Maßnahmen an Teilen des Gebäudes einer Wohnanlage, die im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehen, gestattet werden, fehlt dem einzelnen Wohnungseigentümer auch dann die Klagebefugnis, wenn die Genehmigung einem anderen Wohnungseigentümer oder einem der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht angehörenden Dritten erteilt worden ist.«

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 S. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Klägerin gehört eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage. Sie wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonterrasse auf Dachflächen der Wohnanlage, die im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehen. Der Beigeladenen zu 2 gehören zwei andere Wohnungen der Wohnanlage; nur von diesen Wohnungen aus ist die genehmigte Terrasse zugänglich. Der Beigeladene zu 1 ist der Ehemann der Beigeladenen zu 2. Die Klage ist im ersten und im zweiten Rechtszug abgewiesen worden, weil sie unzulässig sei.

Die Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen.