Der Klägerin gehört eine Eigentumswohnung in einer Wohnanlage. Sie wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonterrasse auf Dachflächen der Wohnanlage, die im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehen. Der Beigeladenen zu 2 gehören zwei andere Wohnungen der Wohnanlage; nur von diesen Wohnungen aus ist die genehmigte Terrasse zugänglich. Der Beigeladene zu 1 ist der Ehemann der Beigeladenen zu 2. Die Klage ist im ersten und im zweiten Rechtszug abgewiesen worden, weil sie unzulässig sei.
Die Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich Gründe für eine Zulassung der Revision nach §
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