BVerwG - Urteil vom 03.08.1990
7 C 41-43.89
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2, § 117 Abs. 4, § 138 Nr. 6 ; ZPO §§ 516, 552 ;
Fundstellen:
BVerwGE 85, 273
ZfBR 1991, 39
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
VG Hannover,

BVerwG - Urteil vom 03.08.1990 (7 C 41-43.89) - DRsp Nr. 1996/9198

BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - Aktenzeichen 7 C 41-43.89

DRsp Nr. 1996/9198

»Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn infolge Verzögerung beim Abfassen der Entscheidungsgründe nicht gewährleistet ist, daß diese zuverlässig die Gründe wiedergeben, die bei der Beratung im Anschluß an die mündliche Verhandlung für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 CB 19.88 - NJW 1989, 730). Das gesetzliche Gebot, daß ein ausnahmsweise nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündigung mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung unterschrieben vorliegendes Urteil "alsbald nachträglich" vollständig abgefaßt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben ist (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO), hat nicht nur ordnungsrechtliche Bedeutung. Es soll auch gewährleisten, daß das schriftlich Niedergelegte mit den für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründen übereinstimmt (Beurkundungsfunktion) und daß die Beteiligten die entscheidungstragenden Gründe erfahren, bevor auch bei ihnen die Erinnerung an die mündliche Verhandlung verblaßt ist (Rechtsschutzfunktion).