I. VG Köln vom 26.05.1987 - Az.: 2 K 1806/86 II. OVG Münster vom 17.08.1989 - Az.: 7 A 1646/87 ,
BVerwG - Urteil vom 10.08.1990 (4 C 3.90) - DRsp Nr. 1996/9200
BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - Aktenzeichen 4 C 3.90
DRsp Nr. 1996/9200
»1. Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, weil über § 10BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, daß die spätere Norm die frühere verdrängt; unerheblich ist, ob ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde besteht oder als bestehend zu unterstellen ist. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort.2. Die Aufhebung eines Bebauungsplans kann gemäß § 2 Abs. 4BauGB - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringen - der - selbständiger Gegenstand der gemeindlichen Beschlußfassung sein. Das steht der Annahme einer Aufhebung aufgrund eines nur konkludent geäußerten oder lediglich auf hypothetisch ermittelten Willens der Gemeinde entgegen. Ein derart selbständiger Aufhebungsbeschluß muß erkennen lassen, ob er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten.3. Ein Anspruch auf Bebauung aus "eigentumskräftig verfestigter Anspruchsposition", wie er in der Rechtsprechung erörtert worden ist, besteht nicht; die Fallgruppen, für die dieser Anspruch ursprünglich gedacht war, hat der Gesetzgeber inzwischen normiert.«
Normenkette:
BBauG (1960) § 2 Abs. 7 ;
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