BVerwG - Urteil vom 13.02.1991
8 C 15.89
Normen:
AFwoG § 1 Abs. 4, §§ 6, 9, 10, 11; II. WoBauG §§ 87a, 111;
Fundstellen:
BVerwGE 88, 13
NJW-RR 1991, 1103
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Köln,

BVerwG - Urteil vom 13.02.1991 (8 C 15.89) - DRsp Nr. 1996/9039

BVerwG, Urteil vom 13.02.1991 - Aktenzeichen 8 C 15.89

DRsp Nr. 1996/9039

»Die für die Beschränkung einer festgesetzten Ausgleichszahlung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AFWoG) maßgebenden Höchstbeträge sind für sämtliche Gemeinden, in denen die Fehlbelegungsabgabe erhoben wird, wegen des Nichtzustandekommens des Mietspiegelgesetzes durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung zu bestimmen (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AFWoG). Die bei der rechtssatzmäßigen Festsetzung der Höchstbeträge gebotene Differenzierung nach der Größe der Wohnungen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 AFWoG) erfordert jedenfalls in aller Regel mindestens eine grobe Abstufung zwischen Kleinwohnungen, Großwohnungen und Wohnungen mittlerer Größe. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Verordnungsgeber ausnahmsweise mangels relevanter Mietpreisunterschiede von einer Differenzierung nach der Wohnungsgröße völlig absehen darf, bleibt offen. Die Obergrenze der in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage ist im Einzelfall korrigierend als Höchstgrenze anzusetzen, wenn der Höchstbetrag der zu § 6 Abs. 2 AFWoG erlassenen Rechtsverordnung sie überschreitet.