BauGB § 123 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Nr. 5, § 129 Abs. 1 S. 1, § 131 Abs. 1 S. 1, § 133 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 1994, 529
ZUR 1994, 90
ZfBR 1994, 103
Vorinstanzen:
VG Oldenburg,
OVG Lüneburg,
BVerwG - Urteil vom 13.08.1993 (8 C 36.91) - DRsp Nr. 1998/3280
BVerwG, Urteil vom 13.08.1993 - Aktenzeichen 8 C 36.91
DRsp Nr. 1998/3280
»§ 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuchs das die Vorausleistungserhebung betreffende Verwaltungsverfahren bereits länger als sechs Jahre abgeschlossen war und dem Vorausleistenden deshalb bei noch fehlender Benutzbarkeit der Erschließungsanlage ein Erschließungsanspruch entstanden war (wie Urteil vom 23. April 1993 - BVerwG 8 C 35.91 - Abdruck S. 7 ff.)Eine aufgrund bestandskräftiger Heranziehung vereinnahmte Vorausleistung ist zurückzuzahlen, wenn mit Blick auf die Erschließungsanlage, deren voraussichtliche Kosten Gegenstand der Vorausleistung sind, auszuschließen ist, daß für das Grundstück des Vorausleistenden eine (endgültige) Erschließungsbeitragspflicht entstehen wird (im Anschluß an Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 8.90 - Buchholz 406.11 § 133BauGB Nr. 115 S. 35 [36]).Erfüllt eine Gemeinde mit der Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2BauGB objektiv eine ihr gemäß § 123 Abs. 1BauGB obliegende Erschließungsaufgabe, wird die Beitragsfähigkeit dieser Anlage nicht dadurch berührt, daß sie mit der Herstellung eine andere, nur vermeintlich ihr obliegende Aufgabe wahrnehmen wollte.
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