I.
Der Beklagte erließ am 25. Mai 1983 ein an den Kläger gerichtetes Baugebot. Darin gab er ihm auf, eine auf dem Grundstück Foller Straße Nr. 50 in Köln vorhandene Ruine zu beseitigen, das genannte Grundstück innerhalb von zwei Jahren im Rahmen der Festsetzungen eines Durchführungsplans in Verbindung mit §
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1984 drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall, daß er den für die Neubebauung des Grundstücks entsprechend dem Baugebot erforderlichen Bauantrag nicht spätestens bis zum 31. Dezember 1984 stelle, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 DM an. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (VG 2 K 379/85) hat der Kläger später zurückgenommen.
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