BVerwG - Urteil vom 15.02.1990
4 C 38.87
Normen:
BBauG (F. 1976/1979) § 39 lit. b Abs. 1, 7; BauGB § 176 Abs. 1, 2 ; NwVG NW § 64 S. 1; VwGO § 88, § 125 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
I. VG Köln vom 08.12.1986 - Az.: 2 K 4314/85 - II. OVG Münster vom 07.04.1987 - Az.: 7 A 508/87 -,

BVerwG - Urteil vom 15.02.1990 (4 C 38.87) - DRsp Nr. 1997/7529

BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 4 C 38.87

DRsp Nr. 1997/7529

»Durchsetzung eines Baugebots im Verwaltungszwang (Parallelentscheidung zum Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 45.87 -).«

Normenkette:

BBauG (F. 1976/1979) § 39 lit. b Abs. 1, 7; BauGB § 176 Abs. 1, 2 ; NwVG NW § 64 S. 1; VwGO § 88, § 125 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte erließ am 25. Mai 1983 ein an den Kläger gerichtetes Baugebot. Darin gab er ihm auf, eine auf dem Grundstück Foller Straße Nr. 50 in Köln vorhandene Ruine zu beseitigen, das genannte Grundstück innerhalb von zwei Jahren im Rahmen der Festsetzungen eines Durchführungsplans in Verbindung mit § 34 BBauG mit einem viergeschossigen Gebäude, ggf. mit ausgebautem Dachgeschoß, zu bebauen sowie den notwendigen Abbruchantrag und - innerhalb einer Frist von sechs Monaten - auch den notwendigen Bauantrag einzureichen. Dieser Bescheid wurde nach Zurückweisung des gegen ihn erhobenen Widerspruchs bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 1984 drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall, daß er den für die Neubebauung des Grundstücks entsprechend dem Baugebot erforderlichen Bauantrag nicht spätestens bis zum 31. Dezember 1984 stelle, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 DM an. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (VG 2 K 379/85) hat der Kläger später zurückgenommen.