BVerwG - Urteil vom 15.09.2022
4 C 3.21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 423
D_V 2023, 313
NVwZ 2023, 928
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 123/10
OVG Schleswig-Holstein, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 12/15

BVerwG - Urteil vom 15.09.2022 (4 C 3.21) - DRsp Nr. 2023/289

BVerwG, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 4 C 3.21

DRsp Nr. 2023/289

Ein Wohnbauvorhaben setzt sich unzumutbaren Belästigungen durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO aus, wenn die maßgeblichen Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (hier a. F.) deutlich überschritten werden und das Vorhaben vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus mit Nebengebäuden.

Das unbebaute Vorhabengrundstück liegt auf dem Gebiet der Gemeinde N. in einem Bereich, für den kein Bebauungsplan besteht. In der Nähe befinden sich unter anderem die landwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen. Der Betrieb des Beigeladenen zu 1 liegt westlich des Vorhabengrundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite, der Betrieb des Beigeladenen zu 2 grenzt unmittelbar nördlich an das Vorhabengrundstück.