I. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur 10 Flurstück 251. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsstraße Kämperfeld.
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