BVerwG - Urteil vom 17.11.1995
8 C 5.94
Normen:
BauGB § 125 ; VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
DÖV 1997, 172
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2079/90
VG Arnsberg, vom 24.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1740/89

BVerwG - Urteil vom 17.11.1995 (8 C 5.94) - DRsp Nr. 1996/19549

BVerwG, Urteil vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 8 C 5.94

DRsp Nr. 1996/19549

»Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten, wird die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung nicht dadurch berührt, daß der Unterschrift des Vertreters der Zusatz "Im Auftrag" vorausgestellt ist (im Anschluß an Beschluß vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80 S. 9 [11]). Die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung nach der Genehmigungs- wie nach der Herstellungsalternative hängt nicht von der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB ab (wie Urteil vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 [67 f.]). Die von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden abverlangte Prognose, ob "die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist", bezieht sich einzig auf den Abschluß der Kosten verursachenden Erschließungsmaßnahmen (im Anschluß an Urteil vom 8. November 1991 - BVerwG 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 [181]).«

Normenkette:

BauGB § 125 ; VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3;

Gründe:

I. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur 10 Flurstück 251. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsstraße Kämperfeld.