BVerwG - Urteil vom 19.06.1991
4 C 52.89
Normen:
NBauO (F. 1986) § 89 Abs. 1 ; VwGO (F. 1991) § 113 Abs. 5 S. 2, § 121 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DÖV 1992, 637
NJW 1992, 1469
UPR 1991, 400
Vorinstanzen:
I. VG Hannover vom 18.02.1987 - Az.: 8 VG A 78/85 - II. OVG Lüneburg vom 13.03.1989 - Az.: 6 OVG A 72/87 -,

BVerwG - Urteil vom 19.06.1991 (4 C 52.89) - DRsp Nr. 1997/7516

BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 4 C 52.89

DRsp Nr. 1997/7516

»Hat das Verwaltungsgericht auf eine Klage, mit der ein Nachbar baubehördliches Einschreiten gegen eine rechtswidrige Grundstücksnutzung durch den Beigeladenen begehrt, nur zu erneuter Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt, weil es die Sache hinsichtlich eines Einschreitens der beklagten Behörde als noch nicht spruchreif angesehen hat, so ist damit nicht der materielle Anspruch des Nachbarn auf behördliche Ermessensbetätigung zum Schutz seiner subjektiven Rechte in der Sache verneint worden. Auf die Berufung des Beigeladenen gegen ein solches Urteil darf die Klage nicht allein deshalb in vollem Umfang abgewiesen werden, weil infolge unterbliebener Anfechtung durch den Kläger das Nichtbestehen eines nachbarlichen Anspruchs gegen die Behörde bereits rechtskräftig feststehe.«

Normenkette:

NBauO (F. 1986) § 89 Abs. 1 ; VwGO (F. 1991) § 113 Abs. 5 S. 2, § 121 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.