BVerwG - Urteil vom 20.07.1990
4 C 30.87
Normen:
BauGB § 38 S. 1; LuftVG § 6, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3, § 10 Abs. 1 S. 2; VwGO § 35, § 139 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 85, 251
DÖV 1991, 123
UPR 1991, 27
ZfBR 1991, 85
Vorinstanzen:
II. VGH München,
VG Ansbach,

BVerwG - Urteil vom 20.07.1990 (4 C 30.87) - DRsp Nr. 1996/9196

BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - Aktenzeichen 4 C 30.87

DRsp Nr. 1996/9196

»Soweit das Luftverkehrsgesetz als das einschlägige Fachplanungsgesetz eine Regelungskompetenz für sich in Anspruch nimmt, bleibt die Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit eines beabsichtigten Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB gemäß § 38 Satz 1 BauGB dem spezifischen Entscheidungsverfahren des Luftverkehrsrechts überlassen. Die Bauaufsichtsbehörde hat aber in folgender Weise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG über einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB auch dann zu entscheiden, wenn das Vorhaben einen Bezug zu einem Flughafen oder Landeplatz im Sinne des § 8 Abs. 1 LuftVG besitzt. Sie hat in eigener Verantwortung zunächst zu prüfen, ob mit dem beabsichtigten Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG eintritt. Hält die Bauaufsichtsbehörde die Änderung oder Erweiterung für unwesentlich, so hat sie dennoch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die Planungsfeststellungsbehörde zu beteiligen. Hierzu genügt aber ein verwaltungsinternes Verfahren. § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG verlangt nicht, daß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde in der Form eines Verwaltungsakts ergeht. Hält die Bauaufsichtsbehörde die Änderung oder Erweiterung für wesentlich, so hat sie ihr Verfahren durch Ablehnung des Bauantrags zu beenden.«

Normenkette:

BauGB § 38 S. 1;