BVerwG - Urteil vom 27.09.1990
4 C 44.87
Normen:
BNatSchG § 1 Abs. 1, 2, 3, § 4, § 8 Abs. 1, 2, 3, 7, Abs. 8 S. 2, Abs. 9; GG Art. 31, Art. 75 Nr. 3, 4 ; LPflGLPflG Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 6, Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2; LWG Rheinland-Pfalz § 72 Abs. 2, 4, § 114 Abs. 1 ; WHG § 6, § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 221
BVerwGE 85, 348
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz,
VG Koblenz,

BVerwG - Urteil vom 27.09.1990 (4 C 44.87) - DRsp Nr. 1996/9205

BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 - Aktenzeichen 4 C 44.87

DRsp Nr. 1996/9205

»Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen rahmenrechtlich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG ein Eingriff in Natur und Landschaft als ausgeglichen anzusehen ist, sind für die ausfüllende Landesgesetzgebung verbindlich. Dem steht auch § 8 Abs. 9 BNatSchG nicht entgegen. Hat der Landesgesetzgeber gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG bestimmte Arten von Veränderungen in einer sog. "Positivliste" als Eingriffe im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG erfaßt, so rechtfertigt dies keine besonderen (erschwerten) Anforderungen an den Ausgleich eines solchen Eingriffs. Der Ausgleich eines Eingriffs in das Landschaftsbild ist nicht notwendig deshalb zu verneinen, weil eine Veränderung optisch wahrnehmbar bleibt. Vielmehr kommt es darauf an, daß in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der den vorher vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt.