I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vorausleistungen für Baumaßnahmen an der Adolf-Kolping-Straße, die im Juni 1988 technisch vollendet worden sind; der Grunderwerb ist noch nicht abgeschlossen. Die Adolf-Kolping-Straße war zuvor ein Kiesweg ohne Unterbau und ohne technische Entwässerung.
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